Beitragsordnung

gemäß Beschluss der Gründungsversammlung im Mai 2024 (§ 5 der Satzung)

  1. Ordentliche aktive Mitglieder (§3 der Satzung) des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag von 150 Euro. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Unterstützende Mitglieder (§3 der Satzung) des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 150 Euro. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Beiträge werden immer für ein Jahr erhoben. Die Zahlung von Jahresbeiträgen ist immer mit Beginn eines neuen Mitgliedsjahres fällig. Der Beitrag für das laufende Jahr ist innerhalb der ersten 10 Werktage nach Beitritt auf das Konto des Vereins, unter Angabe der Mitgliedsnummer, einzuzahlen. Der Beitrag kann aber auch in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. zur jährlichen Mitgliederversammlung in bar entrichtet werden.
  4. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme und nach Erhalt der Beitragsrechnung zum genannten Stichtag gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
  5. Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag zeitweilig herabzusetzen. Bei Neuaufnahme kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, die Beitragszahlung für max. 6 Monate auszusetzen.
  6. Sobald der Verein sich aus den eigenen Einnahmen trägt, wird der Jahresbeitrag gekürzt oder abgeschafft. Dies wird den Mitgliedern entsprechend mitgeteilt. 

Stand: Mai 2024

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